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zu § 159 UGB (Jabornegg/Artmann)

Jabornegg/Artmann3. AuflMai 2019

Sechster Titel
Zeitliche Begrenzung der Haftung

 

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

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