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zu § 107 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln und Handel mit pyrotechnischen Artikeln (Pyrotechnikunternehmen) 1

 

(1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Pyrotechnikunternehmen (§ 94 Z 18)2 , 3 bedarf es für die Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln4 und den Handel5 mit pyrotechnischen Artikeln.

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