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zu § 93 GewO 1994

Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020

(1) 1Der Gewerbetreibende muß das Ruhen2 und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen3 der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.4 , 5

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