Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher4. AuflAugust 2020
(1) 1Der Gewerbetreibende muß das Ruhen2 und die Wiederaufnahme der Gewerbeausübung binnen drei Wochen3 der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft anzeigen.4 , 5