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zu § 22 GBK/GAW-Gesetz (Hattenberger)

Hattenberger2. AuflNovember 2021

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich der §§ 5 Abs. 6 letzter Satz und 12 Abs. 4 und 5 der/die Bundesminister/in für Justiz, hinsichtlich des § 24 der/die Bundeskanzler/in im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, im Übrigen der/die Bundeskanzler/in betraut.

§ 22 wurde durch BGBl I 2008/98 geändert.
§ 22 wurde durch BGBl I 2011/7 geändert.
§ 22 wurde durch BGBl I 2013/107 neu gefasst.

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