vorheriges Dokument
nächstes Dokument

zu § 11 GBK/GAW-Gesetz (Hattenberger)

Hattenberger2. AuflNovember 2021

Gutachten

 

(1) Auf Antrag einer der der im jeweiligen Senat der Kommission vertretenen Interessenvertretungen, auf Antrag des/der Anwalts/Anwältin (§ 3 Abs. 2) oder von Amts wegen hat der damit befasste Senat insbesondere Gutachten über Fragen der Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes zu erstatten.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte