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zu Artikel 3 AÖTB (Csoklich)

Csoklich7. LfgJänner 2021

Artikel 3 Versicherbares Interesse

 

(1) Versichert kann jedes in Geld schätzbare Interesse werden, das jemand daran hat, dass die Güter die Gefahren der Beförderung bestehen, soweit es nicht gegen geltendes Recht verstößt.

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