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zu § 94 GmbHG (Foglar-Deinhardstein/Trettnak)

Foglar-Deinhardstein/Trettnak2. AuflMärz 2024

(1) Die Bestimmungen über die Liquidation gelangen auch dann zur Anwendung, wenn die Auflösung durch Verfügung der Verwaltungsbehörde oder Beschluß des Handelsgerichtes erfolgt.

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