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zu § 89 GmbHG (Foglar-Deinhardstein/Trettnak)

Foglar-Deinhardstein/Trettnak2. AuflMärz 2024

Zweiter Abschnitt.
Liquidation

 

(1) Der Auflösung der Gesellschaft hat, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Liquidation zu folgen.

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