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zu § 179 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Die Veröffentlichungen, Werbeschriften und die maßgeblichen Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen; der deutsche Wortlaut ist maßgeblich.

ErläutRV:

Zu § 179:

Entspricht § 28 InvFG 1993.

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