Das öffentliche Anbieten von ausländischen Kapitalanlagefondsanteilen ist zulässig, wenn
1. die ausländische Verwaltungsgesellschaft der FMA ein Kreditinstitut, das die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 erfüllt, als Repräsentanten benennt,
2. das Fondsvermögen von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, verwahrt wird, oder, soweit es sich um Grundstücke handelt, deren Bestand von einer Depotbank oder von einer Institution, die zum Depotgeschäft berechtigt ist, überwacht wird, welche die Anteilinhaber in einer den Vorschriften des § 40 vergleichbaren Weise sichern, wobei die §§ 6 Abs. 2 Z 8 und 9, 28 Abs. 1 Z 5 und 44 zu beachten sind,