Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.
ErläutRV:
Zu § 172:
Entspricht inhaltlich § 23e InvFG 1993.
Für einen Pensionsinvestmentfonds ist der Erwerb derivativer Produkte gemäß § 73 nur zur Absicherung von Vermögensgegenständen des Fondsvermögens zulässig.
ErläutRV:
Zu § 172:
Entspricht inhaltlich § 23e InvFG 1993.