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zu § 169 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Die Anteilscheine von Pensionsinvestmentfonds sind durch Sammelurkunden darzustellen (§ 24 Depotgesetz).

ErläutRV:

Zu § 169:

Entspricht inhaltlich § 23b InvFG 1993.

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