(1) Die FMA kann die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates um Zusammenarbeit bei einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung ersuchen. Erhält die FMA ein Ersuchen um eine Ermittlung oder eine Überprüfung vor Ort, so hat sie im Rahmen ihrer Befugnisse tätig zu werden, indem sie
1. die Überprüfungen oder Ermittlungen selbst vornimmt oder