(1) Ein Angebot von Anteilen an OGAW darf – abgesehen von den Bestimmungen des 5. Abschnittes – im Inland nur erfolgen, wenn der OGAW gemäß § 50 von der FMA bewilligt wurde, spätestens einen Arbeitstag vor dem Angebot das KID gemäß § 138 verfügbar ist und der Prospekt gemäß § 136 Abs. 4 veröffentlicht wurde.