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zu § 124 InvFG (Leixner)

Leixner1. AuflOktober 2011

Etwaige Rechts-, Beratungs- oder Verwaltungskosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, dürfen weder dem übertragenden OGAW, dem übernehmenden OGAW noch ihren Anteilinhabern angelastet werden.

ErläutRV:

Zu § 124:

Setzt Art. 46 der Richtlinie 2009/65/EG um. Der Begriff „Kosten“ umfasst alle mit der Verschmelzung im Zusammenhang stehenden Kosten. Diese Kosten sind von der Verwaltungsgesellschaft zu tragen, und nicht von den Anlegern (so auch die Meinung der Europäischen Kommission im Rahmen des Umsetzungsworkshops zur Richtlinie 2009/65/EG ).

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