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zu Art 21 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Das auf die güterrechtlichen Wirkungen einer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht gilt für sämtliche unter diese Wirkungen fallenden Vermögensgegenstände ohne Rücksicht auf deren Belegenheit.

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Lit:

Siehe Vorbemerkungen.

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