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zu Art 2 EuPartnergüterVO (Verschraegen)

Verschraegen1. AuflJänner 2019

Diese Verordnung berührt nicht die Zuständigkeit der Behörden der Mitgliedstaaten für Fragen der güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften.

Lit:

Siehe Vorbemerkungen.

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