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zu Art 15 EuEhegüterVO (Weber)

Weber1. AuflJänner 2019

Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.

Inhaltsübersicht

Lit:

Garber, Neuerungen im Ehe- und Familienrecht: Zur Revision der Brüssel IIa-VO und zu den Güterrechtsverordnungen, in König/Mayr, EuZVR V (2018) 109;

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