Das Gericht eines Mitgliedstaats, das in einer Güterrechtssache angerufen wird, für die es nach dieser Verordnung nicht zuständig ist, erklärt sich von Amts wegen für unzuständig.
Inhaltsübersicht
Lit:
Garber, Neuerungen im Ehe- und Familienrecht: Zur Revision der Brüssel IIa-VO und zu den Güterrechtsverordnungen, in König/Mayr, EuZVR V (2018) 109;