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zu Art 4 Rom III-VO (Rudolf)

Rudolf1. AuflJänner 2019

Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats ist.

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Art 4 bestimmt den universellen Charakter der Kollisionsnormen der Rom III-VO (loi uniforme).11Auch die Kollisionsnormen anderer EU-VO verstehen sich als loi uniforme, zB Art 2 Rom I-VO, Art 3 Rom II-VO, Art 20 EuErbVO, Art 20 EuEhegüterVO und Art 20 EuPartnergüterVO. Das Recht des Staates, auf welches die Kollisionsnormen der Rom III-VO (Art 5 ff) verweisen, ist unabhängig davon anzuwenden, ob es sich dabei um das Recht eines an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden MS22Art 3 Z 1 enthält eine Legaldefinition des Begriffs „teilnehmender Mitgliedstaat“ für die Zwecke der Rom III-VO. Aus der Legaldefinition folgt einerseits, dass an der Verstärkten Zusammenarbeit nur MS teilnehmen können und andererseits, dass dies nur auf der Grundlage des Beschlusses 2010/405/EU oder eines Beschlusses gem Art 331 Abs 1 UAbs 2 oder 3 AEUV möglich ist., das Recht eines MS, der nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit teilnimmt, oder um das Recht eines Drittstaates (zB Schweiz, Russland, Türkei) handelt (s ErwG 12).334 Ob 206/14h EF-Z 2015, 190 = iFamZ 2015, 146 = Zak 2015, 173 (gambisches Recht); LGZ Wien EF 143.393 (2014). Die Rom III-VO enthält somit allseitige Kollisionsnormen und die Verweisungen können zur Anwendung der Rechtsordnung jedes Staates führen. Die universelle Geltung der Kollisionsnormen beruht auf dem Gedanken der Gleichwertigkeit der Rechtsordnungen. Es erfolgt keine Differenzierung zwischen Ehescheidungen oder Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes, die eine Auslandsberührung ausschließlich zu Rechtsordnungen der teilnehmenden MS aufweisen und solchen mit einer Auslandsberührung zu nicht teilnehmenden MS. Darüber hinaus sind die Kollisionsnormen für die Bestimmung des anwendbaren Rechts unabhängig davon maßgebend, ob es sich um eine „rein innergemeinschaftliche“ Ehescheidung oder um eine Ehescheidung oder Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes mit „Drittstaatenberührung“ handelt. Die an der verstärkten Zusammenarbeit teilnehmenden Staaten haben stets die Kollisionsregeln der Rom III-VO und nicht mehr ihr nationales Scheidungskollisionsrecht für die Voraussetzungen der Scheidung bzw Trennungen ohne Auflösung des Ehebandes zu befragen. Dies verhindert

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eine Zweispurigkeit des Scheidungskollisionsrechts in den teilnehmenden MS.44 Arnold in Althammer Rom III-VO Art 4 Rz Rz 2.

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