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zu Art 69 Brüssel IIa-VO (Prisching)

Prisching1. AuflJänner 2019

Änderungen der in den Anhängen I bis IV wiedergegebenen Formblätter werden nach dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.

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Nach der Vorgängerregelung in Art 44 Abs 2 konnte die Kommission im beratenden Verfahren nach Art 45 Abs 2 technische Anpassungen und Aktualisierungen an den Formblättern in den Anhängen IV und V vornehmen. Nunmehr ist die Kommission nach Art 69 befugt, im beratenden Verfahren

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nach Art 70 Abs 2 jegliche Änderungen der Formblätter in Anhang I bis IV vorzunehmen. Dies stellt eine deutliche Erweiterung der Kompetenz der Kommission im Vergleich zu jener, die sie nach der Vorgängerbestimmung innehatte, dar.

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