Änderungen der in den Anhängen I bis IV wiedergegebenen Formblätter werden nach dem in Artikel 70 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen.
Nach der Vorgängerregelung in Art 44 Abs 2 konnte die Kommission im beratenden Verfahren nach Art 45 Abs 2 technische Anpassungen und Aktualisierungen an den Formblättern in den Anhängen IV und V vornehmen. Nunmehr ist die Kommission nach Art 69 befugt, im beratenden VerfahrenSeite 688