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zu Art 64 Brüssel IIa-VO (Prisching)

Prisching1. AuflJänner 2019

Kapitel VI
Übergangsvorschriften

 

(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren, öffentliche Urkunden und Vereinbarungen zwischen den Parteien, die nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung gemäß Artikel 72 eingeleitet, aufgenommen oder getroffen wurden.

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