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zu Art 52 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Die in den Artikeln 37, 38 und 45 aufgeführten Urkunden sowie die Urkunde über die Prozessvollmacht, falls eine solche erteilt wird, bedürfen weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeines

1
Ausländische öffentliche Urkunden haben nach innerstaatlichem Recht nicht die Vermutung der Echtheit für sich. Der Echtheitsnachweis wird durch die Legislation erbracht.

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