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zu Art 45 Brüssel IIa-VO (Prisching)

Prisching1. AuflJänner 2019

(1) Die Partei, die die Vollstreckung einer Entscheidung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen:

eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfuellt,

und

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