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zu Art 39 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Das zuständige Gericht oder die Zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaates stellt auf Antrag einer berechtigten Partei eine Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I (Entscheidungen in Ehesachen) oder Anhang II (Entscheidungen über die elterliche Verantwortung) aus.

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