Garber1. AuflJänner 2019
Abschnitt 3 Gemeinsame Bestimmungen für die Abschnitte 1 und 2
(1) Die Partei, die die Anerkennung oder Nichtanerkennung einer Entscheidung oder deren Vollstreckbarerklärung erwirken will, hat Folgendes vorzulegen: