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zu Art 32 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Die über den Antrag ergangene Entscheidung wird dem Antragsteller vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaates vorsieht.

Inhaltsübersicht

Lit:

Dornblüth, Die europäische Regelung der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Ehe- und Kindschaftsentscheidungen (2003);

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