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zu Art 24 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der

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öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.

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