Die Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedstaates darf nicht überprüft werden. Die Überprüfung der Vereinbarkeit mit der Seite 423öffentlichen Ordnung gemäß Artikel 22 Buchstabe a) und Artikel 23 Buchstabe a) darf sich nicht auf die Zuständigkeitsvorschriften der Artikel 3 bis 14 erstrecken.