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zu Art 21 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Abschnitt 1
Anerkennung

 

(1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

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