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zu Art 14 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Soweit sich aus den Artikeln 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staats.

Inhaltsübersicht

Lit:

Coester-Waltjen, Die Berücksichtigung der Kindesinteressen in der neuen EU-Verordnung „Brüssel II a“, FamRZ 2005, 241;

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