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zu Art 4 Brüssel IIa-VO (Garber)

Garber1. AuflJänner 2019

Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

Inhaltsübersicht

Lit:

Dilger, Die Regelung zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen in der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 (2004);

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