Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.
Inhaltsübersicht
Lit:
Dilger, Die Regelung zur internationalen Zuständigkeit in Ehesachen in der Verordnung (EG) Nr 2201/2003 (2004);