Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden.
[Eingefügt durch BGBl I Nr. 85/2024]
Zur Sicherung des Unterlassungsanspruchs gemäß § 5 Abs. 1 QEG können einstweilige Verfügungen erlassen werden.
[Eingefügt durch BGBl I Nr. 85/2024]
