Die Beweisaufnahme vor dem beauftragten (s dazu § 282) oder ersuchten (also im Rechtshilfeweg; vgl dazu § 283 Rz 1 ff) Richter, wofür die §§ 282 bis 287 Allgemeines regeln, bedeutet stets eine Einschränkung der Unmittelbarkeit (die aber nicht nur der Verfahrenskonzentration wegen in Kauf genommen wird, sondern manchmal auch im Interesse der Stoffsammlung: vgl § 328 Abs 1 Z 1) und ist daher eine Ausnahmeregelung. Sie darf nur in den (taxativ aufgezählten) Fällen der §§ 300, 328, 352, 368 Abs 2, 375 Abs 2 (nur für den ersuchten Richter) erfolgen, wobei in den meisten dieser Fälle der Beweisaufnahme vor dem erkennenden Gericht erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen oder sie gar nicht möglich wäre; so vor allem dann, wenn a) die Urkunde, der vom Sachverständigen zu besichtigende Gegenstand oder der Augenscheinsgegenstand nicht oder nur mit Substanzverlusten vor Gericht gebracht werden könnten; b) der Zeuge oder die Partei am persönlichen Erscheinen vor dem Gericht gehindert sind, oder c) die Kosten der unmittelbaren Beweisaufnahme unverhältnismäßig hoch wären.
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