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§ 4 ZPO (Rechberger/Koller)

Rechberger/Koller6. AuflNovember 2025

Ermittlung fremden Rechtes

 

(1) Das fremde Recht ist von Amts wegen zu ermitteln. Zulässige Hilfsmittel hiefür sind auch die Mitwirkung der Beteiligten, Auskünfte des Bundesministeriums für Justiz und Sachverständigengutachten.

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