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§ 103 ZPO (Gitschthaler)

Gitschthaler6. AuflNovember 2025

Ersatzzustellung

 

Die Ersatzzustellung an eine im § 16 Abs 2 des Zustellgesetzes genannte Person darf nicht erfolgen, wenn sie an dem Rechtsstreit als Gegner des Empfängers beteiligt ist.

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