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§ 121 JN (Mayr/Lutschounig)

Mayr/Lutschounig6. AuflNovember 2025

Beglaubigung von Unterschriften und Abschriften, und Aufnahme letztwilliger Anordnungen

 

Die Beglaubigung von Unterschriften, die Vidimierung von Abschriften und die gerichtliche Aufnahme letztwilliger Anordnungen können von jedem Bezirksgerichte vorgenommen werden.

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