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§ 118 JN (Mayr/Lutschounig)

Mayr/Lutschounig6. AuflNovember 2025

Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher

 

Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

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