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zu Art 18 Rom III-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 18
Übergangsbestimmungen

 

(1) Diese Verordnung gilt nur für gerichtliche Verfahren und für Vereinbarungen nach Artikel 5, die ab dem 21. Juni 2012 eingeleitet beziehungsweise geschlossen wurden.

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