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zu Art 12 Rom III-VO (Musger)

Musger7. AuflJänner 2023

Artikel 12
Öffentliche Ordnung(Ordre public)

 

Die Anwendung einer Vorschrift des nach dieser Verordnung bezeichneten Rechts kann nur versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.

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