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zu § 14 IPR-G (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Todeserklärung und Beweisführung des Todes

 

Die Voraussetzungen, die Wirkungen und die Aufhebung einer Todeserklärung oder einer Beweisführung des Todes sind nach dem letzten bekannten Personalstatut des Verschollenen zu beurteilen.

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