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zu § 10 IPR-G (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Personalstatut einer juristischen Person

 

Das Personalstatut einer juristischen Person oder einer sonstigen Personen- oder Vermögensverbindung, die Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat.

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