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zu § 7 IPR-G (Neumayr)

Neumayr7. AuflJänner 2023

Statutenwechsel

 

Die nachträgliche Änderung der für die Anknüpfung an eine bestimmte Rechtsordnung maßgebenden Voraussetzungen hat auf bereits vollendete Tatbestände keinen Einfluß.

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