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zu § 13 ABGB (P. Bydlinski)

Bydlinski7. AuflJänner 2023

d) Privilegien

 

Die einzelnen Personen oder auch ganzen Körpern verliehenen Privilegien und Befreiungen sind, insofern hierüber die politischen Verordnungen keine besondere Bestimmung enthalten, gleich den übrigen Rechten zu beurteilen.

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