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zu § 382 ABGB (Holzner)

Holzner3. AuflMärz 2018

Freistehende Sachen können von allen Mitgliedern des Staates durch die Zueignung erworben werden, insofern dieses Befugnis nicht durch politische Gesetze eingeschränkt ist, oder einigen Mitgliedern das Vorrecht der Zueignung zusteht.

Stammfassung JGS 1811/946.

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