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zu § 462 ABGB (Fidler)

Fidler3. AuflJuni 2016

Vor der Feilbiethung des Gutes ist jedem darauf eingetragenen Pfandgläubiger die Einlösung der Forderung, wegen welcher die Feilbiethung angesucht worden, zu gestatten.

Stammfassung JGS 1811/946.

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