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zu § 460 ABGB (Wolkerstorfer)

Wolkerstorfer3. AuflJuni 2016

Hat der Gläubiger das Pfand weiter verpfändet; so haftet er selbst für einen solchen Zufall, wodurch das Pfand bei ihm nicht zu Grunde gegangen oder verschlimmert worden wäre.

Stammfassung JGS 1811/946.

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