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zu § 27 EPG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Die Aufteilung soll so vorgenommen werden, dass sich die Lebensbereiche beider Teile künftig möglichst wenig berühren.

Stammfassung BGBl I 2009/135. Mat: NR RV 485 BlgNR 24. GP , JAB 558 BlgNR 24. GP ; BR AB 8228 BlgBR 24. GP.

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