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zu § 50 1. DVEheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.

Stammfassung dRGBl 1938 I 923 (Kundmachung GBlÖ 1938/302).

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