Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Stammfassung dRGBl 1938 I 923 (Kundmachung GBlÖ 1938/302).
Ob ein Kind aus einer vor Inkrafttreten des Ehegesetzes für ungültig erklärten Ehe unehelich ist oder als ehelich gilt, bestimmt sich nach den bisherigen Gesetzen.
Stammfassung dRGBl 1938 I 923 (Kundmachung GBlÖ 1938/302).