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zu § 59 EheG (Jesser-Huss)

Jesser-Huss3. AuflSeptember 2021

Nachträgliche Geltendmachung von Scheidungsgründen bei Scheidung wegen Verschuldens [und wegen Unfruchtbarkeit]

 

(1) Nach Ablauf der in den §§ 57 [und 58] bezeichneten Fristen kann während eines Scheidungsstreites ein Scheidungsgrund noch geltend gemacht werden, wenn die Frist bei der Klageerhebung noch nicht verstrichen war.

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