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§ 443 StPO (Stiebellehner)

Stiebellehner2. AuflJuli 2025

3. Abschnitt
Verfahren beim Verfall, beim erweiterten Verfall und bei der Einziehung

 

(1) Über den Verfall, den erweiterten Verfall, die Einziehung und andere vermögensrechtliche Anordnungen (Haftung für Geldstrafen, Verfalls- und Wertersatz) ist im Strafurteil zu entscheiden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt wird.

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