3. Beginn der Hauptverhandlung
(1) Nach der Ermahnung des Angeklagten sind die Schöffen, die in demselben Jahre noch nicht beeidet worden sind, bei sonstiger Nichtigkeit zu beeidigen. Die Schöffen erheben sich von den Sitzen und der Vorsitzende richtet an sie folgende Anrede:<i>Schmitt</i> in <i>Birklbauer/Haumer/Nimmervoll/Wess</i> (Hrsg), StPO - Linzer Kommentar zur Strafprozessordnung<sup>Aufl. 2</sup> (2025) § 240a StPO, Seite 2066 Seite 2066